Recht zu haben und dann auch Recht zu bekommen, das sind meistens zwei grundverschiedene Dinge. Was sich aus der Sicht der Betroffenen oft so eindeutig ausnahm, verliert in der nüchternen Atmosphäre der Gerichte sehr schnell an Eindeutigkeit. Und auch wenn man sich zu Beginn einer Verhandlung sicher fühlt, kann sich das sehr schnell ändern. Juristen haben ganz andere Betrachtungsweisen und Kriterien als der sogenannte Normalbürger.
Grundstücksgrenzen
Schwierig wird es, wenn eine Mauer oder ein Zaun die Grenze zwischen zwei Grundstücken bildet. Nach den Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Eigentümer der beiden betreffenden Grundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung einer solchen Einrichtung berechtigt. Dasselbe gilt natürlich auch für die Kosten. Sie sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. In solch einem Fall darf keiner der Nachbarn eine Mauer oder einen Zaun beseitigen, solange der andere an der Existenz der Grenzeinfriedung Interesse zeigt.
Eindeutig sieht diese Angelegenheit aus, wenn eine Mauer oder ein Zaun klar erkenntlich auf einen bestimmten Grundstück errichtet ist. Die eigentlichen Probleme beginnen in diesem Fall meistens damit, wenn die Zugehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. In der Regel ist es so, der Zaun/die Mauer gehört dem, der die Pfosten/Steinpfeiler auf seiner Seite hat.