Recht zu haben und dann auch Recht zu bekommen, das sind meistens zwei grundverschiedene Dinge. Was sich aus der Sicht der Betroffenen oft so eindeutig ausnahm, verliert in der nüchternen Atmosphäre der Gerichte sehr schnell an Eindeutigkeit. Und auch wenn man sich zu Beginn einer Verhandlung sicher fühlt, kann sich das sehr schnell ändern. Juristen haben ganz andere Betrachtungsweisen und Kriterien als der sogenannte Normalbürger.
Grundstücksgrenzen
Schwierig wird es, wenn eine Mauer oder ein Zaun die Grenze zwischen zwei Grundstücken bildet. Nach den Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Eigentümer der beiden betreffenden Grundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung einer solchen Einrichtung berechtigt. Dasselbe gilt natürlich auch für die Kosten. Sie sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. In solch einem Fall darf keiner der Nachbarn eine Mauer oder einen Zaun beseitigen, solange der andere an der Existenz der Grenzeinfriedung Interesse zeigt.
Eindeutig sieht diese Angelegenheit aus, wenn eine Mauer oder ein Zaun klar erkenntlich auf einen bestimmten Grundstück errichtet ist. Die eigentlichen Probleme beginnen in diesem Fall meistens damit, wenn die Zugehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. In der Regel ist es so, der Zaun/die Mauer gehört dem, der die Pfosten/Steinpfeiler auf seiner Seite hat.
Bei Hecken ergeben sich im allgemeinen andere Probleme. Denn wenn eine Hecke die Trennlinie zwischen zwei Grundstücken bildet, gilt fast überall, dass diese Linie genau entlang der Mitte der Hecke verläuft. Jeder der beiden Nachbarn ist also für seine Äste verantwortlich. Anders sieht es aus, wenn sich vor der Hecke noch ein Graben befindet. Dann nämlich gehören beide demjenigen, auf dessen Seite die Hecke wächst.
Gartenfeuer
Diese Art Feuer fallen im allgemeinen nicht unter die Emissionsvorschriften, es sei denn, es gelingt der Nachweis, dass der Rauch ein häufig wiederkehrendes und wesentliches Ärgernis darstellt. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall jedoch die Bestimmungen des jeweiligen Ortes, das trifft vor allem auf das Verbrennen von Gartenabfällen zu. Ein nicht selten vorkommender Streitpunkt ist das sogenannte Wegerecht. Wenn ihr Gartengrundstück von einem öffentlichen Fußpfad durchquert wird, müssen Sie in diesem Fall allen Personen ohne Behinderung dessen Benutzung gestatten.
Andererseits darf der Weg nur für den natürlichen Zweck benutzt werden, nämlich zur Fortbewegung. Spiele oder Picknicks im Grünen sind hier nicht gestattet. Abweichungen vom rechten Pfad sind ebenfalls untersagt. Außerdem muss von den Benutzern eine vorhandene Tür wieder geschlossen und Verunreinigungen, zum Beispiel durch Haustiere, beseitigt werden.
Ansonsten ist es allen Personen untersagt, ihr Grundstück ohne Erlaubnis zu betreten. Man kann Besucher durch ein Schild darauf hinweisen, dass bei Übertretungen Strafantrag gestellt wird und eventuell Schadensersatz verlangt wird.